Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen 2008
der Jörn Detjens Zerspanungstechnik GmbH

Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines
1. Für sämtliche Leistungen, die die Jörn Detjens Zerspanungstechnik GmbH (Detjens) bei ihrem jeweiligen Kunden im Rahmen der Lieferung von Waren übernimmt, gelten die nachfolgenden allgemeinen Bedingungen. Sie gelten auch dann, wenn Detjens darauf Bezug nimmt oder sie bei den einzelnen Lieferungen und Leistungen nicht nochmals an den Kunden versandt werden.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben neben diesen Bedingungen keine Gültigkeit. Die Erbringung von Lieferungen und Leistungen durch Detjens stellt keine Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden dar. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten Detjens nur, wenn dieser sich ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt hat.
3. Soweit nicht in diesen allgemeinen Bedingungen eine besondere Regelung getroffen ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 2 Vertragsgegenstand
1. Der Kunde erwirbt von Detjens die im Angebot näher bezeichneten Waren zu diesen allgemeinen Bedingungen sowie zu den im Angebot genannten Bestimmungen.
2. Inhalte von Katalogen, Broschüren, auch auf Datenträgern und in elektronischen Medien, Werbeaussendungen usw. sind für Detjens freibleibend. Sie stellen jeweils kein bindendes Angebot dar; Detjens übernimmt damit kein Beschaffungsrisiko. Detjens behält sich vor, Produkte aus dem Programm zu nehmen, zu ersetzen sowie Produkteigenschaften zu ändern.
3. Die in Katalogen, Broschüren, auf Datenträgern, in elektronischen Medien und sonstigen Werbeaussendungen enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstige technische Daten sowie in Bezug genommene DIN-, VDE- und sonstige Normen oder Daten stellen im Zweifel keine Übernahme einer Garantie dar sondern lediglich Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434 Abs.1 Satz 3 BGB, welche bis zum Zustandekommen des Vertrages jederzeit berichtigt werden können. Im Zweifel stellen ausdrückliche schriftliche Erklärungen von Detjens nur dann Garantien dar, wenn sie als Garantie oder Zusicherung bezeichnet werden.
4. Die Bestellung des Kunden ist für diesen ein bindendes Angebot. Dieses kann Detjens annehmen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Zusendung der Waren innerhalb dieser Frist.

§ 3 Lieferung, Gefahrenübergang
1. Die Ware wird, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, auf Verlangen des Käufers an die von diesem gewünschte Lieferadresse versandt (Versendungskauf, § 447 BGB). Die Gefahr geht, auch bei Versendung von einem Lager/Werk und im Falle eines Streckengeschäfts bei Versendung ab Lager des Vorlieferanten von Detjens auf den Kunden über, sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde. Detjens schließt eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden ab, soweit dieser es wünscht.
2. Der Lieferzeitpunkt wird gesondert festgelegt, soweit er nicht bereits im Angebot genannt ist. Verzögert ein die Lieferfälligkeit beeinflussender Streik, höhere Gewalt oder ein sonstiges Ereignis, auf das Detjens keinen Einfluß hat, die Lieferung, so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. In sonstigen Fällen der Überschreitung des Lieferzeitpunkts ist der Kunde – nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen (Nach-) Frist – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Erklärung des Rücktritts bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Angelieferte Sachen sind vom Kunden entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.
4. Detjens ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn erkennbar ist, daß diese dem berechtigten Interesse des Kunden nicht entgegenstehen.
5. Detjens haftet bei Verzögerung der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit (auch eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. In jedem Fall wird die Haftung von Detjens wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 15 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer von Seiten des Kunden etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich in EURO (€) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackung, Frachten und Porto werden separat berechnet. Der Mindestbestellwert beträgt € 50,00 Netto-Warenwert. Bei einem Netto-Warenwert von weniger als € 50,00 wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von € 10,00 berechnet. Für Wiederverkäufer beträgt der Mindestbestellwert € 100,00 netto.
2. Die berechnete Vergütung ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – zur Zahlung an Detjens fällig 10 Kalendertage nach Rechnungsdatum. Schecks und Zahlungsanweisungen werden von Detjens nur erfüllungshalber angenommen. Zahlung gilt erst mit Gutschrift auf dem Konto von Detjens als erfolgt.
3. Der Kunde gerät ohne weitere Erklärungen von Detjens unmittelbar nach Fälligkeit in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. In diesem Fall ist Detjens berechtigt, von dem Kunden Verzugszinsen zu verlangen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins (§ 247 BGB). Die Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen, ist dadurch nicht ausgeschlossen
4. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. Die Zurückbehaltung ist der Höhe nach begrenzt auf die voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von Detjens bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Detjens auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergenestands zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstands liegt keine Rücktrittserklärung von Detjens, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Gläubiger/Dritten auf
das Vorbehaltseigentum von Detjens hinzuweisen und Detjens unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Detjens die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den insoweit entstandenen Ausfall bei Detjens.
3. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Detjens jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) der Forderung von Detjens ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen; und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Detjens, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Detjens verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann Detjens verlangen, daß der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner Detjens bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Kunden wird stets für Detjens vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, Detjens nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Detjens das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, Detjens nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Detjens das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes des Liefergegenstands zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Kunde das Miteigentum anteilmäßig auf Detjens überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Detjens.
6. Der Kunde tritt schon jetzt an Detjens zu dessen Sicherung auch diejenigen Forderungen ab, die ihm durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Detjens nimmt diese Abtretung an.
7. Detjens verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Detjens.

§ 6 Mängelgewährleistung
1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
2. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, daß der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
3. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so steht das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung in jedem Fall Detjens zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Die Schadensersatzpflicht von Detjens ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie dadurch entstehen, daß die Lieferung an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Kunden (s.o. § 3 Ziffer 1.) verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 7 Haftungsausschluß
1. Detjens haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch für einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Detjens nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von Detjens ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieser Ziffer 1. aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
3. Die Regelungen der vorstehenden Ziffern 1. und 2. erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach vorstehendem § 3 Ziffer 5.

§ 8 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Dies gilt jedoch nicht im Falle des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Käufers), für den die Verjährungsfrist 2 Jahre beträgt.
2. Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Detjens, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen.
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes oder wenn Detjens eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen hat, ferner dann nicht, wenn Detjens den Mangel arglistig verschwiegen hat. Ebenfalls gelten die vorstehenden Verjährungsfristen nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Es gelten dann die gesetzlichen Verjährungsfristen.
4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit dem Gefahrenübergang.
5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

§ 9 Schutzrechte Dritter
1. Detjens stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an der gelieferten Ware frei.
2. Detjens ist berechtigt und verpflichtet, auf eigene Kosten notwendige Änderungen an der Ware aufgrund der Schutzrechtsbehauptung eines Dritten – auch direkt bei dem Kunden – durchzuführen.

§ 10 Schlußbestimmungen
1. Nebenabreden sind nicht getroffen. Zusätzliche Vereinbarungen neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Vereinbarung ihrer Aufhebung oder Nichtgeltung sowie die Erklärung der Wandlung, Minderung und Kündigung bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist 22926 Ahrensburg, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart werden kann.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

Jörn Detjens Zerspanungstechnik GmbH • Bookkoppel 3, DE-22926 Ahrensburg Stand: 09.2008